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Statuten

Les Routiers Suisses Sektion Solothurn

Präambel

Unter dem Namen Les Routies Suisses Sektion Solothurn, nachstehend Sektion genannt, wurde am 4. Oktober 1969 gegründet. Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.

 

Art. 1 Allgemeines

Die Sektion ist ein Verein im Sinne Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und ist  politisch und konfessionell neutral. Der Sitz der Sektion ist der Wohnort des Präsidenten. Die Sektion ist Mitglied des Dachverbandes „Les Routiers Suisses“ mit Sitz in Echandens.

 

Art. 2 Zweck  

Die Sektion bezweckt das Zusammentreffen von ihren Mitgliedern und deren Freunde. Die Sektion pflegt die Kameradschaft, unterstützt eine Verbesserung der Berufsverhältnisse, die Weiterbildung nach CZV sowie das Angebot von Verbandsdienstleistungen.

 

Art. 3 Mitglieder  

Die Sektion unterscheidet folgende Mitglieder:

-          Aktive

-          Lehrlinge

-          Passive (Freunde, Sponsoren, Gönner)

-          Geschäftsfreunde

-          Relais

-          Ehrenmitglieder

Art. 4 Aufnahme            

Die Aufnahme erfolgt gestützt auf die Eintrittserklärung an den Verband „Les Routiers Suisses“. Die Aufnahme kann durch die Sektion verweigert werden, wenn dies im Interesse dem Verbandsansehen als notwendig erscheint.

Über die Aufnahme von Passivmitgliedern der Routiers entscheidet der Sektionsvorstand.

Als Ehrenmitglied kann der Vorstand Mitglieder oder aussenstehende Personen vorschlagen, die sich um die Sektion in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung. Diese Mitglieder sind von der Bezahlung des Sektionsbeitrages befreit, geniessen aber die gleichen Rechte wie die anderen Mitglieder.

 

Art. 5 Beitrag                   

Die Sektionsmitglieder haben der Sektionskasse einen jährlich freiwilligen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser wird durch die Generalversammlung für das Folgejahr festgelegt.

Passivmitglieder entrichten mindestens die Höhe des Jahresbeitrages an die Sektion.

Dieser Beitrag ist unabhängig von den Verbandsbeiträgen.

 

Art. 6 Austritt                  

Der Austritt aus der Sektion Solothurn kann erfolgen:

-          Bei Domizilwechsel in eine andere Sektion ohne Kündigungsfrist.

-          Bei Verbandsaustritt mit einer schriftlichen Kündigung beim Generalsekretariat in Echandens vor dem 30. September.

-          Mitglieder, die den freiwilligen Jahresbeitrag nicht bezahlen, werden zu den Sektionsanlässen nicht mehr eingeladen. Bei einem Besuch eines Sektionsanlasses ist dieser vor Ort zu begleichen. Sie erhalten nur die Einladung an die Generalversammlung.

Art. 7 Ausschluss    

Mitglieder, deren Verhalten den Interessen des Verbandes „Les Routiers Suisses“, der Sektion oder des Vorstandes zuwiderlaufen, können verwarnt werden. Sie haben die Möglichkeit, innert 30 Tagen auf die Verwarnung einen Einspruch an den Präsidenten zu richten. Erfolgt kein Einspruch innert der Frist an den Präsidenten, stellt der Vorstand einen Antrag an den Zentralvorstand des Verbandes auf Ausschluss. Das fehlbare Mitglied wird vom Entscheid schriftlich vom Zentralvorstand informiert.

 

Art. 8 Organe          

Die Organe der Sektion sind:

-          Generalversammlung (GV)

-          Sektionsvorstand

-          Rechnungsrevisoren

 

Art. 9 Generalversammlung    

Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand spätestens vier Wochen vor deren Abhaltung einberufen.

Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden oder wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Die Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal statt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte zu unterbreiten:

-          Jahresbericht des Präsidenten

-          Jahresbericht der Kommissionen 

-          Jahresrechnung und Revisorenbericht

-          Mutationen

-          Wahl des Vorstandes, der Revisoren und des ZV Mitgliedes

-          Anträge

-          Jahresprogramm

-          Budget

-          Statutenänderungen

-          Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

-          Ehrungen

Für Wahlen und Abstimmungen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmgleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Durchführung verlangt.

 

Art. 10 Anträge      

Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.

 

Art. 11 Vorstand      

Der Sektionsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Vorstand und die Revisoren werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit steter Wiederwählbarkeit. Der Vorstand unterliegt einer Kündigungsfrist von sechs vollen Monaten auf Ende eines jeden Geschäftsjahres.

Der Vorstand konstituiert sich selber und verteilt die Ämter der Eignung entsprechend.

 

Art. 12 Befugnisse und Pflichten des Vorstandes  

Befugnisse des Vorstandes:

-          Vertretung der Sektion nach Aussen und an der Delegiertenversammlung

-          Pflege der Kameradschaft  und Mitgliederwesen

-          Vollziehen der Beschlüsse der Generalversammlung

-          Verwaltung des Vermögens

Der Vorstand kann über einmalige Ausgaben bis Fr. 1‘000.00 selbständig entscheiden. Grössere Ausgaben über Fr. 1‘000.00 oder jährlich wiederkehrende über Fr. 500.00 unterliegen dem Beschluss der Generalversammlung.

Art. 13 Präsident            

Der Präsident leitet die Sektion, die Versammlungen und die Sitzungen. Er überwacht die Geschäfte und verfasst einen Jahresbericht.

 

Art. 14 Vizepräsident       

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.

 

Art. 15  Kassier                 

Der Kassier besorgt das Rechnungswesen der Sektion. Er erstellt die Jahresrechnung per 31. Dezember und das Budget für das neue Geschäftsjahr.

 

Art. 16 Sekretär             

Der Sekretär erstellt ein Protokoll der Sitzungen und der Generalversammlung.

 

Art. 17 Revisoren         

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Sektion. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht. Sie haben das Recht, jederzeit mit Einverständnis des Präsidenten in die Rechnungsführung der Sektion Einsicht zu nehmen.

 

Art. 18 Mittel

Die Einnahmen der Sektion bestehen aus:

-          Mitgliederbeiträge (freiwillige Sektionsbeträge)

-          Rückvergütungen aus dem Verband „Les Routiers Suisses“

-          Spenden

-          Erträge aus Veranstaltungen

 

Art. 19 Haftung

Für die finanziellen Verpflichtungen der Sektion haftet ausschliesslich das

Vereinsvermögen. Die Höhe der Jahresbeiträge für Mitglieder beträgt

maximal Fr. 40.00. Der Sektionsbeitrag basiert auf freiwilliger Basis.

 

Art. 20 Auflösung

Die Sektion wird aufgelöst, wenn es die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschliesst.

Bei einer Auflösung ist das gesamte Sektionsvermögen inklusive Inventar dem Generalsekretariat zuhanden eine sich später wieder neu bildende Sektion zu übergeben. Sollte sich innert zehn Jahren keine neue Sektion bilden, so verfügt das Generalsekretariat endgültig über Kasse und Inventar.

 

Art. 21 Ergänzendes

Sofern die vorliegenden Statuten keine Regelung enthalten, gelangen das Schweizerische Obligationenrecht und die entsprechenden Bestimmungen der Statuten des Verbandes „Les Routiers Suisses“ zur Anwendung.

 

Art. 22 Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten treten am 27. Januar 2018 in Kraft. Sie ersetzen die von der Generalversammlung 1997 genehmigten Statuten sowie jegliche danach vorgenommen Änderungen.

 

Präsident                                                                        Sekretariat

     
                                                    

 

 

Vreni Müller                                                                     Sylvia Zogg

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