

Statuten
Les Routiers Suisses Sektion Solothurn
Präambel
Unter dem Namen Les Routies Suisses Sektion Solothurn, nachstehend Sektion genannt, wurde am 4. Oktober 1969 gegründet. Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.
Art. 1 Allgemeines
Die Sektion ist ein Verein im Sinne Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und ist politisch und konfessionell neutral. Der Sitz der Sektion ist der Wohnort des Präsidenten. Die Sektion ist Mitglied des Dachverbandes „Les Routiers Suisses“ mit Sitz in Echandens.
Art. 2 Zweck
Die Sektion bezweckt das Zusammentreffen von ihren Mitgliedern und deren Freunde. Die Sektion pflegt die Kameradschaft, unterstützt eine Verbesserung der Berufsverhältnisse, die Weiterbildung nach CZV sowie das Angebot von Verbandsdienstleistungen.
Art. 3 Mitglieder
Die Sektion unterscheidet folgende Mitglieder:
- Aktive
- Lehrlinge
- Passive (Freunde, Sponsoren, Gönner)
- Geschäftsfreunde
- Relais
- Ehrenmitglieder
Art. 4 Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt gestützt auf die Eintrittserklärung an den Verband „Les Routiers Suisses“. Die Aufnahme kann durch die Sektion verweigert werden, wenn dies im Interesse dem Verbandsansehen als notwendig erscheint.
Über die Aufnahme von Passivmitgliedern der Routiers entscheidet der Sektionsvorstand.
Als Ehrenmitglied kann der Vorstand Mitglieder oder aussenstehende Personen vorschlagen, die sich um die Sektion in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung. Diese Mitglieder sind von der Bezahlung des Sektionsbeitrages befreit, geniessen aber die gleichen Rechte wie die anderen Mitglieder.
Art. 5 Beitrag
Die Sektionsmitglieder haben der Sektionskasse einen jährlich freiwilligen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser wird durch die Generalversammlung für das Folgejahr festgelegt.
Passivmitglieder entrichten mindestens die Höhe des Jahresbeitrages an die Sektion.
Dieser Beitrag ist unabhängig von den Verbandsbeiträgen.
Art. 6 Austritt
Der Austritt aus der Sektion Solothurn kann erfolgen:
- Bei Domizilwechsel in eine andere Sektion ohne Kündigungsfrist.
- Bei Verbandsaustritt mit einer schriftlichen Kündigung beim Generalsekretariat in Echandens vor dem 30. September.
- Mitglieder, die den freiwilligen Jahresbeitrag nicht bezahlen, werden zu den Sektionsanlässen nicht mehr eingeladen. Bei einem Besuch eines Sektionsanlasses ist dieser vor Ort zu begleichen. Sie erhalten nur die Einladung an die Generalversammlung.
Art. 7 Ausschluss
Mitglieder, deren Verhalten den Interessen des Verbandes „Les Routiers Suisses“, der Sektion oder des Vorstandes zuwiderlaufen, können verwarnt werden. Sie haben die Möglichkeit, innert 30 Tagen auf die Verwarnung einen Einspruch an den Präsidenten zu richten. Erfolgt kein Einspruch innert der Frist an den Präsidenten, stellt der Vorstand einen Antrag an den Zentralvorstand des Verbandes auf Ausschluss. Das fehlbare Mitglied wird vom Entscheid schriftlich vom Zentralvorstand informiert.
Art. 8 Organe
Die Organe der Sektion sind:
- Generalversammlung (GV)
- Sektionsvorstand
- Rechnungsrevisoren
Art. 9 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand spätestens vier Wochen vor deren Abhaltung einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden oder wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Die Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal statt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte zu unterbreiten:
- Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresbericht der Kommissionen
- Jahresrechnung und Revisorenbericht
- Mutationen
- Wahl des Vorstandes, der Revisoren und des ZV Mitgliedes
- Anträge
- Jahresprogramm
- Budget
- Statutenänderungen
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Ehrungen
Für Wahlen und Abstimmungen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmgleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Durchführung verlangt.
Art. 10 Anträge
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.
Art. 11 Vorstand
Der Sektionsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Vorstand und die Revisoren werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit steter Wiederwählbarkeit. Der Vorstand unterliegt einer Kündigungsfrist von sechs vollen Monaten auf Ende eines jeden Geschäftsjahres.
Der Vorstand konstituiert sich selber und verteilt die Ämter der Eignung entsprechend.
Art. 12 Befugnisse und Pflichten des Vorstandes
Befugnisse des Vorstandes:
- Vertretung der Sektion nach Aussen und an der Delegiertenversammlung
- Pflege der Kameradschaft und Mitgliederwesen
- Vollziehen der Beschlüsse der Generalversammlung
- Verwaltung des Vermögens
Der Vorstand kann über einmalige Ausgaben bis Fr. 1‘000.00 selbständig entscheiden. Grössere Ausgaben über Fr. 1‘000.00 oder jährlich wiederkehrende über Fr. 500.00 unterliegen dem Beschluss der Generalversammlung.
Art. 13 Präsident
Der Präsident leitet die Sektion, die Versammlungen und die Sitzungen. Er überwacht die Geschäfte und verfasst einen Jahresbericht.
Art. 14 Vizepräsident
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Art. 15 Kassier
Der Kassier besorgt das Rechnungswesen der Sektion. Er erstellt die Jahresrechnung per 31. Dezember und das Budget für das neue Geschäftsjahr.
Art. 16 Sekretär
Der Sekretär erstellt ein Protokoll der Sitzungen und der Generalversammlung.
Art. 17 Revisoren
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Sektion. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht. Sie haben das Recht, jederzeit mit Einverständnis des Präsidenten in die Rechnungsführung der Sektion Einsicht zu nehmen.
Art. 18 Mittel
Die Einnahmen der Sektion bestehen aus:
- Mitgliederbeiträge (freiwillige Sektionsbeträge)
- Rückvergütungen aus dem Verband „Les Routiers Suisses“
- Spenden
- Erträge aus Veranstaltungen
Art. 19 Haftung
Für die finanziellen Verpflichtungen der Sektion haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Die Höhe der Jahresbeiträge für Mitglieder beträgt
maximal Fr. 40.00. Der Sektionsbeitrag basiert auf freiwilliger Basis.
Art. 20 Auflösung
Die Sektion wird aufgelöst, wenn es die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschliesst.
Bei einer Auflösung ist das gesamte Sektionsvermögen inklusive Inventar dem Generalsekretariat zuhanden eine sich später wieder neu bildende Sektion zu übergeben. Sollte sich innert zehn Jahren keine neue Sektion bilden, so verfügt das Generalsekretariat endgültig über Kasse und Inventar.
Art. 21 Ergänzendes
Sofern die vorliegenden Statuten keine Regelung enthalten, gelangen das Schweizerische Obligationenrecht und die entsprechenden Bestimmungen der Statuten des Verbandes „Les Routiers Suisses“ zur Anwendung.
Art. 22 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten treten am 27. Januar 2018 in Kraft. Sie ersetzen die von der Generalversammlung 1997 genehmigten Statuten sowie jegliche danach vorgenommen Änderungen.
Präsident Sekretariat
Vreni Müller Sylvia Zogg


